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   OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11   

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OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11 (https://dejure.org/2011,64031)
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2011 - 1 U 392/11 (https://dejure.org/2011,64031)
OLG München, Entscheidung vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 (https://dejure.org/2011,64031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht: Verbot der Vermittlung von Sportwetten eines im EU-Ausland ansässigen Anbieters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klarheit der Rechtslage hinsichtlich des Verstoßes des Sportwettenmonopols gegen Unionsrecht vor dem Urteil des EuGH vom 08.09.2010; Vereinbarkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Veranstaltung von Sportwetten mit europarechtlichen Vorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; EGV Art. 234
    Klarheit der Rechtslage hinsichtlich des Verstoßes des Sportwettenmonopols gegen Unionsrecht vor dem Urteil des EuGH vom 08.09.2010; Vereinbarkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Veranstaltung von Sportwetten mit europarechtlichen Vorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    56 Nach Auffassung des Senats war die Rechtslage, ob das Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt bis zu dem Urteil des EuGH vom 8. September 2010 (EuGH NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a.) nicht in dem Maße geklärt, als dass die Untersagungsverfügung durch die Beklagte zu 1, die Aufrechterhaltung dieser Verfügung und die Wiederanordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die die Bescheide bestätigenden Urteile der Verwaltungsgerichte sowie das Aufrechterhalten der entsprechenden bayerischen Bestimmungen als offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen sind.

    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).

    Dabei hat der Gerichtshof stets betont, dass die sittlichen religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, in Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung ergeben (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a).

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass so restriktive Maßnahmen wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lassen, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen muss, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage ist, das festgelegte Ziel mit einem Angebot in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (NVwZ 2010, 1409 Rdnr. 83 - Stoß u.a).

    Alleine der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigt, kann danach für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahme ihre Rechtfertigung verliert (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.96 - Stoß u.a).

    So hält der EuGH es für zulässig, wenn in einem gewissen Maße für staatliche Wettanbieter geworben wird, um Spielern einen Anreiz zu geben, von verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen (NVwZ 2010, 1409 Rdnr.101 - Stoß u.a).

    um die Spielleidenschaft zu fördern (NVwZ 2010, 1409 Rdnr. 103 - Stoß u.a).

    Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 (NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a; NVwZ 2010, 1422 - carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    Im übrigen hat auch der EuGH festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28.3.2006 und vom 2.8.2006 sich nicht zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert hat (NVwZ 2010, 1419 Rdnr.59 - Winner Wetten).

    Der EuGH hat sich erstmals in dem Verfahren C-409/06 - Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) mit der Frage zu befassen gehabt, ob nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in den Art. EGV Artikel 43 EG und EGV Artikel 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen.

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    Insoweit die Klägerin den Verwaltungsgerichten vorwirft, entsprechende Fragen nicht dem EuGH vorgelegt zu haben, ist festzustellen, dass insoweit kein offenkundiger Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein kann, da eine Vorlagepflicht für Instanzgerichte nach Artikel 234 EGV nicht besteht und Ausnahmen von der Vorlagepflicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anerkannt sind (vgl. EuGH NJW 1977, 1585).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    Es sei nur darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Gambelli Entscheidung zitiert hat, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gehören, so dass gegen die Verletzung von Gemeinschaftsrechten nicht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (BVerfG NJW 2006, 1261).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010, 1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000, 151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000, 148 - Läärä).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
    Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 (NVwZ 2010, 1409 - Stoß u.a; NVwZ 2010, 1422 - carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.
  • KG, 04.06.2019 - 9 U 60/17

    Staatshaftungsanspruch: Erforderlichkeit eines qualifizierten Verstoßes gegen

    Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2016 - I-18 U 217/07 -, juris Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 03. Mai 2012 - I-7 U 194/11 -, Rn. 16, juris; OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 56, juris) und höchstrichterlichen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 -, juris; Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 28, juris; Beschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12 -, juris; Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13 -, juris; Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 -, juris) Rechtsprechung, der auch der Senat gefolgt ist (Urteil vom 19. November 2013 - 9 U 114/12 -, Rn. 28, juris).

    (2) Für die auch vorliegend im Jahre 2006 maßgebliche Rechtslage in Bayern hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2011 (1 U 392/11, Rn. 56 ff., juris) ausgeführt:.

    (OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. Randnummer56 - Randnummer67, juris).

    Für die Zeit nach dieser Entscheidung hat das OLG München in seiner o.g. Entscheidung vom 15. Juli 2011 (- 1 U 392/11 -, juris) einen qualifizierten Verstoß mit folgenden Erwägungen verneint:.

    (OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 63 ff., juris).

    Gerade die letzten Ausführungen unter Ziff. (3) treffen einschränkungslos auch auf die hiesige Beklagte zu, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich allein aus der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 mit der für einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch erforderlichen Deutlichkeit die Unvereinbarkeit des bayerischen Sportwettenmonopols mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit ergeben konnte (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 63ff., juris, sowie BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 27, juris).

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Die Entscheidung der Frage, ob eine Regelung dem Kohärenzgebot entspricht oder nicht, setzt indes die Vornahme von Wertungen und Abwägungen voraus, die keineswegs nur zu einem Ergebnis führen können (so bereits eingehend: OLG München Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, zitiert nach juris Rn. 60 f.; im Anschluss: OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 23).

    bb)Wie gleichfalls bereits im Senatsbeschluss vom 03.08.2012 ausgeführt, ist der Senat - auch nach abschließender Beratung (weiterhin) - im Anschluss an die von den Oberlandesgerichten München (Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, zitiert nach juris Rn. 59) und Köln (Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 21; siehe auch: Urteil vom 23.02.2012, 7 U 99/11, zitiert nach juris Rn. 24) vertretene Ansicht der Auffassung, dass gleichfalls die bereits im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 nicht geeignet war, bei den zuständigen Amtsträgern des beklagten Landes die Vorstellung eines offenkundigen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht hervorzurufen.

  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs waren jedenfalls keine klaren und eindeutigen Regelungen dafür zu entnehmen, nach welchen Kriterien ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes staatliches Wettmonopol ausgerichtet sein musste, um in kohärenter Weise der dem Allgemeinwohl dienenden Zielsetzung der Bekämpfung der Spielsucht nachzukommen (vgl. BGH, NJW 2013, 168, 169 f.; OLG München, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 1 U 392/11 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 7 U 194/11 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2012, Az.: 11 U 88/11 - nicht veröffentlicht).

    Auch das OLG München hat in dem parallel gelagerten Staatshaftungsverfahren, das den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012 zugrunde lag, die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht gewährte Übergangsfrist auch europarechtlich anzuerkennen sei, für erwägenswert gehalten (Urteil vom 15.07.2011, Az.: 1 U 392/11).

  • OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11

    Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines

    Dies würde nicht einmal dann gelten, wenn die Klägerin - und nicht nur die Inhaber der mit ihr assoziierten Wettbüros - Adressatin von Untersagungsverfügungen gewesen wäre (vgl. OLG München, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, Rn. 70, zitiert nach juris; gebilligt von BGH, Urteil vom 18.10.2012, III ZR 196/11, Rn. 42, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 12.02.2016 - 303 O 500/10

    Entschädigungsansprüche eines ausländischen Anbieters von Sportwetten wegen der

    Ein Anspruch der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff scheitert zudem auch daran, dass die Untersagung von Sportwetten auch dann kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin darstellt, wenn sie - oder wie hier die Zedentin - Adressatin der Untersagungsverfügung gewesen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 70; bestätigt von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 42, OLG Hamburg, a.a.O., Seite 20).
  • OLG Hamm, 03.08.2012 - 11 W 25/12

    Amtshaftungsansprüche wegen der Untersagung des Betriebes einer Wettannahmestelle

    Die Entscheidung der Frage, ob eine Regelung dem Kohärenzgebot entspricht oder nicht, setzt indes die Vornahme von Wertungen und Abwägungen voraus, die keineswegs nur zu einem Ergebnis führen können (so bereits eingehend: OLG München Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, zitiert nach juris Rn. 60 f.; im Anschluss: OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 23).
  • OLG Köln, 03.05.2012 - 7 U 194/11

    Amtshaftungsansprüche wegen des Verbots der Veranstaltung bzw. der Vermittlung

    Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung anderer Ober - und Instanzgerichte (z. B. OLG München, Urt. v. 15.7.2011 - 1 U 392/11 -) dass die Frage, ob das auch im nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz verankerte Sportwettenmonopol gegen Gemeinschaftsrecht verstößt - und vor allem auch in einer Übergangszeit nicht mehr angewendet werden durfte -, bis zu dem o. g. Urteil des EuGH vom 8.9.2010 (aaO - Winner Wetten -) nicht in dem Maße geklärt war, dass die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen und die damit in Zusammenhang stehenden Bescheide aus 2006 und 2007 als offenkundiger Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit einzustufen sind.
  • OLG Köln, 23.02.2012 - 7 U 99/11

    Schadensersatzansprüche wegen des nationalen Verbots von Sportwetten

    Wie das Landgericht völlig zu Recht anführt, liegen angesichts der oben wiedergegebenen unionsrechtlichen und nationalverfassungsrechtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte für eine Haftung auf Beklagtenseite nicht vor, da es schon an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlt (ähnlich auch OLG München Urteil vom 15.07.2011 - 1 U 392/11 - CBH 23): Unabhängig davon wäre auf Grund des Spruchrichterprivileges (vgl. Palandt-Sprau, BGB 70. Aufl., § 839 Rdnr. 63 ff.) eine Haftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG für die Tätigkeit der nordrheinwestfälischen Gerichte (nur für diese könnte das beklagte Land hier haften) bei dem hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren als streitiges Erkenntnisverfahren nur dann zu bejahen, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat bestünde (vgl. § 839 Abs. 2 BGB), wofür gleichfalls substantiierte Umstände von der Klägerin nicht vorgetragen sind.
  • OLG Köln, 19.01.2012 - 7 U 99/11

    Schadensersatzansprüche wegen des nationalen Verbots von Sportwetten

    Wie das Landgericht völlig zu Recht anführt, liegen angesichts der oben wiedergegebenen unionsrechtlichen und nationalverfassungsrechtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte für eine Haftung auf Beklagtenseite nicht vor, da es schon an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlt (ähnlich auch OLG München Urteil vom 15.07.2011 - 1 U 392/11 - CBH 23): Unabhängig davon wäre auf Grund des Spruchrichterprivileges (vgl. Palandt-Sprau, BGB 70. Aufl., § 839 Rdnr. 63 ff.) eine Haftung gemäß § 839 BGB , Art. 34 GG für die Tätigkeit der nordrheinwestfälischen Gerichte (nur für diese könnte das beklagte Land hier haften) bei dem hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren als streitiges Erkenntnisverfahren nur dann zu bejahen, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat bestünde (vgl. § 839 Abs. 2 BGB ), wofür gleichfalls substantiierte Umstände von der Klägerin nicht vorgetragen sind.
  • LG Landshut, 21.06.2013 - 54 O 3457/10
    Nachdem das klageabweisende Urteil vom 30.11.2010 im genannten Parallelverfahren sowohl vom Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 15.07.2011 - 1 U 392/11) als auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 196/11, EuZW 2013, 194; zu einem weiteren Parallelverfahren siehe BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 197/11) bestätigt wurde, wurde das vorliegende Verfahren trotz einer gegen die BGH-Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde (K 14) fortgesetzt (Verfügung vom 26.11.2012, Bl. 80).
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